Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 3 Zuständige Behörden
Stand: 21.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/3#abs-1 (1) Zuständige Behörde für
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/3#abs-2 (2) Zuständige Behörde im Sinne
ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/3#abs-3 (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für die Erteilung von
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/3#abs-4 (4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 BinSchUO →
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- BVerwG, 29.01.2026 – 3 C 16.24Gleichberechtigung von Sportbooten und Fahrgastschiffen bezüglich Wartezeiten an SchleusenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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05.01.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2022 (BGBl. I 2 930)
BGBl. 2022 I S. 2
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